Satzung

Satzung vom 24.10.2009

Name: Politik gegen Aussonderung – Koalition für Integration und Inklusion

Satzung

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Politik gegen Aussonderung – Koalition für Integration und Inklusion“ – im folgenden ‚Verein‘ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt a.M. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt a.M. eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Sinne eines sozial inklusiven Gemeinwesens. Dieses Engagement gilt dem Ziel, behindernde, aussondernde und benachteiligende Strukturen nicht nur institutionell, sondern auch gesamtgesellschaftlich zu überwinden. Der Satzungszweck schließt die gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 Abgabenordnung (AO) ein.
  2. Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
  • Förderung der Volksbildung im Interesse eines sozial inklusiven Gemeinwesens durch gezielte Maßnahmen, insbesondere Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit in diesem Sinne (z.B. in Form von Tagungen, Podiumsdiskussionen, Publikationen)
  • Förderung einer inklusiven Lehr-, Lern-, Weiterbildungs- und Unterstützungskultur (z.B. durch Beratungstätigkeit von Professionellen und Betroffenen, Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen)
  • Vernetzung und enge Zusammenarbeit mit Personen, Institutionen und Organisationen, die sich für Integration und Inklusion einsetzen (hier übernimmt der Verein insbesondere Koordinationsfunktionen für die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte) und
  • internationalen Austausch und Zusammenarbeit (z.B. durch Kontaktpflege zu Vereinen mit gleicher Zielstellung in anderen Ländern, Durchführung gemeinsamer Projekte und Tagungen zu Fragen der Entwicklung und Förderung inklusiver Gemeinwesen).
  1. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der AO in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Unabhängigkeit

Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§4 – Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§6 – Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§7 – Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§8 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§9 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer/innen zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber ein Mal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) erfolgen.
  2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht der Kassenprüfer/innen,
  • Entlastung des Vorstands,
  • (im Wahljahr) Wahl des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  1. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
  2. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) an die Mitglieder versandt.

§10 – Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen durch Handaufheben oder Zuruf. Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§11 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens sieben Personen.
  2. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Vorsitzende/n, zwei Stellvertreter/innen und die weiteren Vorstände. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger/innen im Amt.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter/innen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, bzw. schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  8. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung einen Beirat berufen. Für die Berufung und etwaige Abberufung des Beirats genügt die einfache Mehrheit des Vorstands.

§12 – Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer/innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§13 – Beirat

Der Beirat des Vereins steht dem Vorstand für die Dauer der Amtszeit mit beratender Funktion zur Seite. Der Beirat besteht aus Personen, die im Sinne der Ziele des Vereins tätig werden. Der Beirat trägt auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen zur Erfüllung der Vereinsziele bei, er gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung. Die Beiratsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand berufen. Ihre Zahl sollte vier nicht unterschreiten und zwölf nicht überschreiten. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Beiratsmitglieder können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§14 – Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung, Erziehung und Integration von Menschen mit Behinderung.
  2. Als Liquidator/innen werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Der vorstehender Satzungsinhalt ist ein vom Vorstand verabschiedeter Änderungsentwurf der Satzung, die von der Gründungsversammlung am 14.07.2007 beschlossen wurde. Dieser geänderte Text wurde von der Mitgliederversammlung am 24.10.2009 verabschiedet.

Frankfurt, den 20.9.2009, Für den Vorstand: Dr. Irmtraud Schnell

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